Im Wesentlichen sind die Bestimmungen im deutschen Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und der 38. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV Nr. 38) geregelt.
Wer in Deutschland Kraftstoffe in Verkehr bringt (z.B. Mineralölunternehmen), verpflichtet sich, die Treibhausgasemissionen dieser Kraftstoffe, um einen gesetzlich festgelegten Prozentsatz zu mindern. Diese Minderung wird Treibhausgasminderungsquote (THG-Quote) genannt. Erfolgt die Minderungen nicht, hat der Inverkehrbringer hohe Strafzahlungen zu leisten. Gemäß der 38. BImSchV ist das Umweltbundesamt zuständig für die Prüfung der in Verkehr gebrachte Kraftstoffe und zertifiziert die eingesparten THG-Emissionen.
In Verkehr gebrachte fossile Kraftstoffe wie z.B. Benzin oder Diesel bekommen einen bestimmten Emissionswert zugeschrieben. Strom für Elektroautos weist dem gegenüber niedrigere Emissionen aus und kann daher genutzt werden, um die Minderungsquote zu erfüllen, d.h. die bereits emittierten THG-Emissionen positiv auszugleichen. Zum Beispiel Mineralölfirmen kaufen daher die eingesparten Emissionen in Form von Umweltzertifikaten, um die Treibhausgasminderung zu erreichen.