Baustrom und Bauwasser für Ihr Bauvorhaben

Wir versorgen Ihre Immobilie gerne bereits während der Entstehung. Sobald Ihnen die Baugenehmigung vorliegt, sollten Sie Baustrom und Bauwasser beantragen, um Verzögerungen zu vermeiden. Wir sorgen dafür, dass Ihnen alles bereit steht, um loszulegen!

  • Baustrom
    Erstellung und Abbau eines vorübergehenden elektrischen Anschlusses (Baustromanschluss am Kabelnetz)
    225,63 € (netto)

    268,50 € (brutto)
    Erstellung und Abbau eines vorübergehenden elektrischen Anschlusses (Baustromanschluss im Freileitungsnetz)
    352,10 € (netto)

    419,00 € (brutto)
  • Bauwasser
    Erstellung und Abbau eines vorübergehenden Wasseranschlusses (Bauwasser)191,59 € (netto)205,00 € (brutto)
    Das Bauwasser wird mit einem Wasserhahn zur Verfügung gestellt. Soll das Bauwasser über ein Standrohr realisiert werden, kann der Bauherr ein solches bei den Stadtwerken Crailsheim nach erfolgreicher Bestellung abholen.

Baustrom und Bauwasser
beantragen

  • Baustrom: Allgemeine und ergänzende Bedingungen (NAV)

    Mit diesem Antrag erkennen Sie die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) gemäß Verordnung vom 01.11.2006 (BGBl.I,S.2477) und die ergänzenden Bedingungen zur NAV in der jeweils gültigen Fassung an. Gleichzeitig gilt dieser Antrag als Vertragsabschluss gemäß NAV. Die Rechnungsstellung für Montage und Demontage des Zählers sowie die Verbrauchsabrechnung erfolgt an die oben angegebene Anschrift. Der Anschlussnehmer verpflichtet sich, die elektrische Anlage unter Beachtung aller einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen von Behörden, Berufsverbänden, VDE und den technischen Anschlussbedingungen sowie sonstiger besonderer Vorschriften erstellen zu lassen und während des Betriebes entsprechend zu betreuen. Nach Inbetriebnahme des Baustromverteilers geht dieser in die Verantwortung des Betreibers über. Die Wiederholungsprüfungen (monatlich/halbjährlich) hat der Betreiber oder die durch ihn beauftragte befähigte Person durchzuführen und zu dokumentieren. Die Betätigung der Prüftaste der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung durch den Nutzer der Anlage hat arbeitstäglich zu erfolgen. Die elektrische Anlage ist von einem eingetragenen Elektrofachbetrieb unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen zu errichten und in Betrieb zu setzen. Anschlussschrank und Zähleranlage sind durch den Anschlussnehmer ordnungsgemäß zu sichern. Schäden, die an den Betriebsanlagen und Messeinrichtungen durch äußere Einwirkungen (z.B. Frost-, Schlag-, bzw. Lasteinwirkungen) oder durch Verlust entstehen, trägt der Anschlussnehmer. Wird kein Stromlieferant benannt, erfolgt die Stromlieferung gemäß §38 EnWG durch den Grundversorger.

  • Bauwasser: Allgemeine und ergänzende Bedingungen (AVBWasserV)

    Mit dem Antrag erkennen Sie die Verordnung über die Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) und die Ergänzenden Bestimmungen (Anlagen 1 und 2) der Stadtwerke Crailsheim GmbH an. Gleichzeitig gilt dieser Antrag als Vertragsabschluss gemäß § 2 der AVBWasserV. Die Rechnungsstellung für Montage und Demontage des Zählers sowie die Verbrauchsabrechnung erfolgt an die oben angegebene Anschrift. Sie nehmen zur Kenntnis: Der Bauwasserzähler wird spätestens nach der Montage des endgültigen Elektrizitätszählers wieder ausgebaut und der Anschluss stillgelegt, sofern nicht vom Wasserinstallateur eine Fertigstellungsanzeige vorliegt, aufgrund derer die STW beauftragt ist, den endgültigen Hauptwasserzähler zu montieren.

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