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Gesetzliche Grundlagen, KooV & Messstellenbetrieb

Finden Sie hier die rechtlichen Rahmenbedingungen mit Gesetzestexten, Verordnungen, Netzentgelte und vieles mehr.

Veröffentlichungspflichten

Gesetzliche Grundlagen

  • Gesetzliche Grundlagen Strom

    Die Stromversorgung unterliegt strengen rechtlichen Rahmenbedingungen. Wir möchten Ihnen hier die Gelegenheit bieten, Einblick zu nehmen. Unter folgendem Link finden Sie die jeweils aktuellen Rechtsgrundlagen: www.gesetze-im-internet.de Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen Link zu einer anderen Website handelt. Unter anderem sind folgende Gesetze und Verordnungen anzuwenden: 

    • Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) 
    • Verordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV) 
    • Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV) 
    • Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung – ARegV) 
    • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) 
    • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) 
    • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) (Hinweis: Nur noch für vereinzelte alte Vertragsverhältnisse gültig.) 
    • Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (Messzugangsverordnung – MessZV)

    Neben diesem durch Gesetze und Verordnungen geregelten Rechtsrahmen gelten für das Stromnetz der Stadtwerke Crailsheim GmbH weitere Regelungen. Diese finden Sie in der Navigation links unter Stromnetz und GPKE. 

  • Gesetzliche Grundlagen Gas

    Die Gasversorgung unterliegt strengen rechtlichen Rahmenbedingungen. Wir möchten Ihnen hier die Gelegenheit bieten, Einblick zu nehmen.  Unter folgendem Link finden Sie die jeweils aktuellen Rechtsgrundlagen: www.gesetze-im-internet.de Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen Link zu einer anderen Website handelt. Unter anderem sind folgende Gesetze und Verordnungen anzuwenden: 

    • Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) 
    • Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzzugangsverordnung – GasNZV) 
    • Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (Gasnetzentgeltverordnung – GasNEV) 
    • Verordnung über Rahmenbedingungen für den Messstellenbetrieb und die Messung im Bereich der leitungsgebundenen Elektrizitäts- und Gasversorgung (Messzugangsverordnung – MessZV) 
    • Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze (Anreizregulierungsverordnung – ARegV) 
    • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV) 
    • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) 
    • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) (Hinweis: Nur noch für vereinzelte alte Vertragsverhältnisse gültig.) 

    Neben diesem durch Gesetze und Verordnungen geregelten Rechtsrahmen gelten für das Gasnetz der Stadtwerke Crailsheim GmbH weitere Regelungen. Diese finden Sie in der Navigation links unter Gasnetz und GeLi Gas und KooV. 

  • Gesetzliche Grundlagen Wasser

    Die Wasserversorgung unterliegt strengen rechtlichen Rahmenbedingungen. Wir möchten Ihnen hier die Gelegenheit bieten, Einblick zu nehmen. Unter folgendem Link finden Sie die jeweils aktuellen Rechtsgrundlagen: www.gesetze-im-internet.de Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen Link zu einer anderen Website handelt. Unter anderem sind folgende Gesetze und Verordnungen anzuwenden: 

    • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) 
    • Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV2001) 
    • Gesetz über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln (Wasch- und Reinigungsmittelgesetz – WRMG) 
  • Gesetzliche Grundlagen Wärmeversorgung

    Die Wärmeversorgung unterliegt strengen rechtlichen Rahmenbedingungen. Wir möchten Ihnen hier die Gelegenheit bieten, Einblick zu nehmen. Unter folgendem Link finden Sie die jeweils aktuellen Rechtsgrundlagen: www.gesetze-im-internet.de Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um einen Link zu einer anderen Website handelt. Unter anderem sind folgende Gesetze und Verordnungen anzuwenden:

    • Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 
    • Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG) 

KooV

  • Marktgebietszuordnung

    Marktgebiet 

    Das Gasnetz der Stadtwerke Crailsheim GmbH befindet sich vollständig und ausschließlich seit dem 01.10.2021 im Marktgebiet der  Trading Hub Europe.

  • Einspeisepunkte des Netzgebietes

    Das Netzgebiet verfügt über zwei (2) Einspeisepunkte aus dem vorgelagerten Netz der terranets bw GmbH. Die einheitliche Bezeichnung der Netzkopplungspunkte lautet:  

    • Station Crailsheim-Rossfeld 
    • Station Crailsheim-Tiefenbach 

    Sie sind dem RC Crailsheim zugeordnet.  

Messstellenbetrieb

  • Grundzuständiger Messstellenbetreiber

    Gemäß Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) ist der Messstellenbetrieb Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreibers, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Für das Stromnetz in Crailsheim ist die Stadtwerke Crailsheim GmbH der grundzuständige Messstellenbetreiber.

    Der Messstellenbetrieb umfasst den Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen und Messsysteme, Ausbau sowie die Gewährleistung einer eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter oder eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und Datenübertragung.

    Nach MsbG werden nur noch moderne Messeinrichtungen oder intelligente Messsysteme installiert. Mit Einbau einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems erfolgt künftig die Abrechnung der Messentgelte vom Messstellenbetreiber an den Stromlieferanten des Anschlussnutzers oder vom Messstellenbetreiber an den Anschlussnutzer. Der Stromlieferant hat ein Wahlrecht, ob die Abrechnung des Messstellenbetriebs an ihn erfolgen soll. Übernimmt der Stromlieferant die Messentgelte nicht, entsteht Kraft Gesetz ein Messstellenvertrag mit dem Anschlussnutzer und die Abrechnung der Messentgelte erfolgt an ihn.

    Für die Durchführung des Messstellenbetriebes bedarf es gemäß § 9 MsbG einer vertraglichen Regelung.

  • Messstellenbetreiberrahmenvertrag

    Durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen kann ein Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb (Ein- und Ausbau sowie den Betrieb und die Wartung von Messstellen) inklusive der Messung übernehmen.