29.11.2022

Soforthilfe für Gas- und Wärmekunden der Stadtwerke

Der Krieg in der Ukraine sorgt auch in Deutschland für stark gestiegene Energiepreise. Die Bundesregierung versucht die Folgen für Haushalte und Unternehmen mit verschiedenen Entlastungsmaßnahmen zu dämpfen. Als eine erste Maßnahme wurde am 1. Oktober die Mehrwertsteuer auf die Gas- und Wärmepreise von 19 auf 7 Prozent gesenkt. Vor kurzem, am 19. November, hat die Bundesregierung als weitere finanzielle Entlastung die sogenannte Dezember-Soforthilfe beschlossen, die private Haushalte, kleine bzw. mittlere Unternehmen und weitere anspruchsberechtigten Gruppen entlasten soll. Diese Maßnahme dient als „finanzielle Brücke“ bis zur Einführung der Strom- und Gaspreisbremse. Die Höhe der Entlastung ergibt sich aus dem im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) festgelegten Berechnungsmodell.

Damit die finanzielle Unterstützung zügig abgewickelt werden kann, bedeutet dies in der Praxis, dass für den Monat Dezember im Januar 2023 von den Stadtwerken Crailsheim kein Gas- bzw. Wärme-Abschlag ein-gezogen (per Lastschrift) wird bzw. dieser nicht überwiesen (bei Dauer-auftrag/Überweisung) werden muss. „Durch die kurzfristige Verabschiedung des Gesetzes Mitte November, arbeiten wir mit Hochdruck daran unser Abrechnungssystem umzustellen, so dass unsere Kunden im Ja-nuar von der sog. ´Dezember-Soforthilfe´ profitieren“, so Tim Hettler, Leiter der Verbrauchsabrechnung.

Anspruch auf die Soforthilfe haben Haushalte, die Gas oder Fernwärme nutzen sowie kleinen und mittelständischen Unternehmen, die über so-genannte Standardlastprofile abgerechnet werden und weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen. Weitere Anspruchsgruppen, die ebenfalls in den Genuss der Unterstützung kommen, haben die Stadtwerke auf ihrer Internetseite www.stw-crailsheim.de aufgelistet.

Abschlagszahlung per Lastschrift oder Überweisung/Dauerauftrag
Doch was müssen Gas- und Wärmekunden machen, um die Soforthilfe zu erhalten? Dazu ist wichtig darauf hinzuweisen, dass in der Praxis kein Geld fließt und nur die Gas- bzw. Wärmeabschläge für Dezember, die im Januar 2023 fällig werden, nicht abgebucht werden oder zu überweisen sind. Entscheidend ist die jeweilige Zahlungsvereinbarung mit den Stadtwerken Crailsheim und wie die Zahlungen der Abschläge erfolgt: als SE-PA-Lastschrift oder Zahlung per Überweisung.

Je nach Zahlungsart sollten Kunden folgendes beachten:

  • bei SEPA-Lastschrift
    Haben die Kunden den Stadtwerken eine Ermächtigung zum Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt, dann wird der Anteil für Gas bzw. Wärme der jeweiligen Abschlagszahlung für Dezember mit Fälligkeit Januar 2023 automatisch NICHT eingezogen. Die Kunden müssen nichts weiter unternehmen. Alles wird von den Stadtwerken veranlasst und geregelt.
  • bei monatlicher Überweisung / Dauerauftrag
    Stadtwerke-Kunden, die ihre monatlichen Abschläge per Überweisung bzw. Dauerauftrag zahlen, müssen den Anteil für Gas bzw. Wärme der Abschlagszahlung für Dezember mit Fälligkeit Januar NICHT überwei-sen bzw. den Dauerauftrag zum 1.1.2023 (bzw. je nach festgelegtem Abbuchungsdatum) einmalig aussetzen. Sollten Kunden trotz allem die Zahlung versehentlich geleistet haben, erhalten diese eine Gutschrift auf deren nächsten Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen und kom-men so in den Genuss der Soforthilfe.

Vorläufiger Abschlag als Soforthilfe
Wie bereits erwähnt, basiert die Soforthilfe auf einem besonderen Berechnungsmodell. Das kann dazu führen, dass die Höhe der Abschlagszahlung und der Soforthilfe abweichen. Um schnell die finanzielle Entlastung durchzuführen, erhalten Kunden die vorläufige Entlastung pauschal in Höhe ihres aktuellen Abschlags für Gas bzw. Wärme. Mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung wird dieser vorläufige Betrag gegebenenfalls mit dem genau berechneten Entlastungsanspruch verrechnet. Ein Rechenbeispiel sowie für welche weiteren Kundengruppen der Gesetzgeber die Soforthilfe geregelt hat, haben die Stadtwerke auf ihrer Internetseite aufgelistet: www.stw-crailsheim.de

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