Sonderregelung für RLM-Kunden
Kunden mit registrierter Leistungsmessung (RLM) müssen folgende Voraussetzungen erfüllen, dass die gedeckelten Preise samt Entlastungskontingente aus Gruppe 1 anwendbar sind.
Generell muss der Jahresverbrauch kleiner 1,5 GWh/Jahr sein bzw. wäre auch unabhängig des Verbrauchs (d.h. auch wenn größer 1,5 GWh/Jahr) anwendbar, wenn:
- Gasbezug im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft
- Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- Kindertagesstätten, eine andere Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuches soziale Leistungen erbringt
- Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderung, andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Hinweis: RLM-Kunden, die die hier geltenden Regelungen für sich anwenden wollen, müssen uns Ihre Anspruchsberechtigung per Mail info@stw-crailsheim.de zusenden.
Werden diese Kriterien nicht erfüllt, werden RLM-Kunden wie bei einem Verbrauch größer 1,5 GWh (Gruppe 2) behandelt.